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Kfz- Haftpflichtversicherung.ist als Pflichtversicherung, auch sehr oft auf Grund der Beitragshöhe sehr belastend. Sollten Sie eine Beitragsauskunft brauchen bevor Sie ein Auto kaufen, oder Sie wollen zum Jahresende Ihren Versicherer wechseln, oder den Beitrag für einen Zweitwagen ausrechnen lassen, oder, und,...
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| Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungsüberblick *100-Millionen-EUR-Pauschaldeckung (maximal 8 Millionen EUR je geschädigte Person) *Mallorca Police: Haftpflichtschäden durch einen Mietwagen im Ausland sind bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen für das Inland (maximal 8 Mio. EUR je geschädigte Person) mitversichert. *Rabattretter: keine Rückstufung im Schadenfall für langjährige Schadenfreiheit in der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung *Telefonische Hilfe rund um die Uhr: InterAssistance-Hilfeleistung im europäischen Ausland (Benennung deutschsprachiger Ärzte, Beschaffung eines Dolmetschers, Kontakt zum Krankenhaus und zur Bank, usw.)
| Kfz-Kasko Leistungsüberblick Die Teilkaskoversicherung gibt dem Kunden Schutz für Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch * Brand oder Explosion * Entwendung, Diebstahl * Sturm, Hagel, Überschwemmung oder Blitzschlag * Zusammenstoß mit Haarwild * Bruchschäden an der Verglasung Ihres Fahrzeuges * Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung aufgrund von Kurzschluss * Schäden durch Marderbiss sowie Folgeschäden oder den Zusammenstoß mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen entstanden sind. Bei Glasschäden werden zusätzlich die Kosten für die Reinigung des Innenraumes erstattet. Beitragsfrei sind mitversichert: zuschlagpflichtige Fahrzeugteile (je nach Versicherungsgesellschaft) von 2.000 € bis zu 5.000 € Die Vollkaskoversicherung deckt darüber hinaus Schäden am eigenen Fahrzeug durch Unfall (auch selbstverschuldete Unfälle oder bei Fahrerflucht) sowie mut- oder böswilligen Beschädigungen durch Dritte. * Neuwertentschädigung in der Vollkasko für Pkw bis zu 6 Monaten * kein Abzug "neu für alt" bei Reparaturschäden * beitragsfrei mitversichert: zuschlagpflichtige Fahrzeugteile (je nach Versicherungsgesellschaft) von 2.000 € bis zu 5.000 €
| Führerschein-Regelung SF 1/2 Die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat der EU oder durch die Schweiz erteilt wurde, seit 3 Jahren zum Führen von Personenkraftwagen oder von Krafträdern mit amtlichem Kennzeichen berechtigt ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu erbringen. (bitte nicht mit Zweitwagenregelung verwechseln)
| Sondereinstufung für Erstwagen

für Anfänger ab 18 Jahren!
| Eltern-Kind - Regelung Die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ für junge Leute ab 18 Jahren ist möglich, wenn bei Vertragsabschluß auf die Eltern (Elternteil) des Versicherungsnehmers ein weiteres derartiges Fahrzeug zugelassen und der dafür bestehende Vertrag mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 eingestuft ist. Eltern (Elternteil) des Versicherungsnehmers ist bereits über unser Unternehmen versichert oder wird zum 01.01. Folgejahr bei uns versichert (bitte nicht mit Zweitwagenregelung verwechseln).
| SF 1/2 heißt, dass der Beitrag in der Regel 140%(bzw. 115%)beträgt.
Bei uns auch |
| Zweitwagen-Regelung Die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ ist möglich, wenn auf den Versicherungsnehmer ein weiteres derartiges Fahrzeug zugelassen ist und der dafür bestehende Vertrag mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ eingestuft ist. Das Erstfahrzeug des Versicherungsnehmers ist bereits über unseren Unternehmen versichert oder wird zum 01.01. Folgejahr bei uns versichert.
| In Regel sind bei SF 1/2 140% (bzw. 115%)des Beitrages zu zahlen
Das gilt bei unserem Unternehmen auch 
Ab SF 5 bieten wir für den Zweitwagen, die gleiche SF wie beim Erstwagen an! |
| Besondere Zweitwagen- und Ehegatten- Regelung SF 2 (SF 3) Die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 und/oder SF 3 ist ab Vertragsbeginn für ein hinzukommendes Fahrzeug der Arten Personenkraftwagen, Kraftrad mit amtlichem Kennzeichen oder Camping-Kraftfahrzeug (Zweitfahrzeug) möglich, wenn: * ein PKW-Erstvertrag für den Versicherungsnehmer oder seinen Ehe- /Lebenspartner (häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer!) besteht. * ein PKW-Erstvertrag bereits über unser Unternehmen versichert ist oder zum 01.01. des Folgejahres abgeschlossen wird. * und der Versicherungsnehmer mindestens in SF 2 bzw. SF 3 eingestuft ist. * ein Erst- und Zweitfahrzeug auf den Versicherungsnehmer oder dessen Ehe-/Lebenspartner zugelassen sind. * und wenn das Fahrzeug ausschließlich von einem Fahrer über 23 bzw. 25 Jahre genutzt wird! | Ab SF 5 bieten wir für den Zweitwagen, die gleiche SF wie beim Erstwagen an!
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